Richtlinien
Diese Seite beschreibt die Richtlinien für die Nutzung des Portals Vignetten-Ratgeber (asfi-at.eu) sowie allgemeine Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der österreichischen Vignette.
Nutzungsrichtlinien des Portals
Zweck des Portals
Dieses Portal dient ausschließlich der Information über die österreichische Vignette. Es handelt sich um ein unabhängiges Informationsangebot ohne kommerzielle Interessen im Bereich des Vignettenverkaufs.
Haftungsausschluss
Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie direkt bei der ASFINAG.
Keine Rechtsberatung
Die Informationen auf diesem Portal stellen keine Rechtsberatung dar. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Regelwerk zur Vignette
| Regel | Beschreibung | Konsequenz bei Verstoß |
|---|---|---|
| Vignettenpflicht | Alle Fahrzeuge bis 3,5 t zGG auf Autobahnen | Ersatzmaut € 120 |
| Gültige Vignette | Vignette muss im Gültigkeitszeitraum sein | Ersatzmaut € 120 |
| Korrekte Anbringung | Klebevignette innen an Windschutzscheibe | Kann als ungültig gewertet werden |
| Nicht übertragbar | Vignette gilt nur für das registrierte Fahrzeug | Ungültig bei anderem Fahrzeug |
| Sondermaut | Zusätzliche Maut auf bestimmten Strecken | Ersatzmaut je Strecke |
| Kennzeichenpflicht | e-Vignette muss auf korrektes Kennzeichen registriert sein | Ungültig bei falschem Kennzeichen |
| Kaufbeleg aufbewahren | Empfohlen für Reklamationen | Erschwerter Nachweis |
| Beschädigungsverbot | Klebevignette darf nicht beschädigt sein | Kann als ungültig gewertet werden |
Beschwerden und Einsprüche
Bei Problemen mit der Vignette oder der Mauterhebung haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Kontaktieren Sie den ASFINAG-Kundenservice: 0800 400 12 400
- Schreiben Sie an: ASFINAG, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien
- Nutzen Sie das Online-Formular auf der ASFINAG-Website
- Bei Strafbescheiden: Einspruch innerhalb von 4 Wochen beim zuständigen Gericht
- Ombudsmann für Verkehr: Für ungelöste Beschwerden
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